Satzung – VHA – Verein Hanseatischer Assekuradeure e.V.

Leitbild

Der Ursprung und das Geschäftsmodell des Assekuradeurs ist verwurzelt in der Transportversicherung und den Handelstraditionen der hanseatischen Hafenplätze. Auch heute noch spielt der Assekuradeur eine große Rolle in der Arbeitsteilung der Dienstleistungskette zum Abschluss und Betrieb, insbesondere von komplexen und internationalen Transportversicherungen, die nach wie vor als Seeplatzgeschäft bezeichnet werden.

Der Assekuradeur übernimmt im Bereich der Transportversicherung die Vermittlung von Versicherungsverträgen als Abschlussagent mit einer Vollmacht für die von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften. Hierbei übernimmt er vollständig die in diesem Zusammenhang notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auf Basis eines Agenturvertrages.

In der Praxis zeichnet er sich durch folgende besondere Merkmale aus:

  • Vertretung mehrerer Versicherungsgesellschaften im Rahmen einer Vollmacht, die den Gepflogenheiten des Seeplatzes entspricht,
  • ein hohes Maß an Fachwissen, Professionalität und Integrität in Bereichen der Transportversicherung und
  • Unabhängigkeit

Letztere ist insbesondere dann gegeben, wenn der Assekuradeur weder mit einem Versicherungsmakler- noch mit einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich eng verflochten ist und keine Abhängigkeit besteht.

Artikel 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „VHA – Verein Hanseatischer Assekuradeure“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in „Hamburg“. Der Verein kann eine oder mehrere Geschäftsstellen an anderen Orten unterhalten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Zweck

  1. Der Verein vertritt und fördert im Sinne des Leitbildes die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Versicherern, Unternehmen dem Wettbewerb und der Politik.
  2. Der Verein wirkt darauf hin, dass seine Mitglieder ihre Tätigkeit nach dem Leitbild und dem Zweck des Vereins ausrichten und ausführen.
  3. Der Verein kumuliert und fördert die Fachkenntnis seiner Mitglieder und unterstützt die Meinungsbildung in der See-, Logistik- und Transportversicherungsbranche sowie die Entwicklung und Förderung von Aus- und Weiterbildung
  4. Er ist bevollmächtigt, gegen unlauteren Wettbewerb gerichtlich und außergerichtlich vorzugehen.

Artikel 3

Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die für die Versicherungsvermittlung (als Mehrfachvertreter) zugelassen ist und mindestens in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung auf Mitgliedschaft im Wesentlichen als Assekuradeur tätig war, kann Mitglied des VHA – Verein Hanseatischer Assekuradeure e.V. werden, sofern sie sich den nachfolgenden Regelungen und Grundsätzen verpflichtet erklärt und die genannten Voraussetzungen erfüllt.
  2. Das Mitglied muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  3. Das Mitglied muss für mindestens drei Versicherungsgesellschaften, die nicht innerhalb einer Konzernstruktur miteinander verbunden sein dürfen, unter einem Agenturvertrag tätig sein. Ein solcher setzt in der Regel neben einer Abschlussvollmacht die Bevollmächtigung zum Inkasso, zur Schadenregulierung und zum Regress voraus.
  4. Das Mitglied darf weder mittelbar noch unmittelbar unter Einfluss eines Versicherungsmaklerunternehmens tätig sein. Für einen solchen Einfluss sprechen in der Regel die ausschließliche Beauftragung und/oder Inanspruchnahme des Mitgliedes durch ein einzelnes Maklerunternehmen, sei es durch ein einzelnes Unternehmen oder miteinander verbundene Konzernunternehmen
  5. Das Mitglied darf weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftlich mit einem Versicherungsunternehmen verflochten sein.
  6. Das Mitglied muss über ein positives Testat einer unabhängigen Beratungsgesellschaft für die Versicherungswirtschaft und/oder eines Wirtschaftsprüfers verfügen, wonach es die Anforderungen der Prüfung gemäß den vom Verein Hanseatischer Transportversicherer (VHT) e.V. herausgegebenen „Grundsätze der Berichterstattung und Prüfung der organisatorischen Grundlagen zur Einhaltung der Agenturverträge, der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes des Assekuradeurs“ in der jeweils neuesten Fassung im Wesentlichen erfüllt.
  7. Das Mitglied hat bei Antragsstellung zwei Gewährsleute aus dem Kreis der Mitglieder zu benennen, die den Antrag schriftlich befürworten.

Artikel 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft und entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Antrag.
  2. Der Vorstand informiert den Antragsteller unverzüglich schriftlich über die Entscheidung. Bei ablehnender Entscheidung kann der Antragsteller nach einer Wartezeit von einem Jahr einen erneuten Antrag stellen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Mitteilung über die Aufnahme in den VHA – Verein Hanseatischer Assekuradeure e.V. und Eingang der Aufnahmegebühr auf dem Vereinskonto.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • a.) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    • b.) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds,
    • c.) durch Löschung des Mitgliedsunternehmens im Handels- und/oder Vermittlerregister.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands. Dafür ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich. Der Ausschluss ist zulässig, wenn
    • a.) für ein Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind,
    • b.) es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
    • c.) den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht zahlt.

Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 5

Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 15. Februar eines Jahres fällig.
  2. Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist unverzüglich nach Mitteilung über die Aufnahme fällig.
  3. Über die Höhe der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge, unabhängig davon wie lange die Mitgliedschaft bestanden hat.
  5. Haben die Beiträge und Aufnahmegebühren im abgelaufenen Geschäftsjahr die Aufwendungen des Vereins nicht gedeckt, so ist eine nachträgliche Umlage in dem erforderlichen Umfang von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Sie darf die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat oder Unterstützung des Vereins in beruflichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen oder um Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten mit anderen Vereinsmitgliedern nachzusuchen. Anträge an den Vorstand hat dieser auf seiner nächsten Sitzung zu behandeln und das Mitglied über das Ergebnis seiner Beratungen zu unterrichten.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist alle Auskünfte zu erteilen, die zur Förderung des Vereinszwecks oder zur Behandlung von Beschwerden anderer Mitglieder oder Dritter erforderlich sind, soweit dadurch nicht in erheblicher Weise nachteilig in den Gewerbebetrieb des Mitglieds eingegriffen wird.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein unverzüglich alle Veränderungen der Rechtsverhältnisse, die im Sinne der Mitgliedschaft von Bedeutung sind. Jedes Mitglied hat alle Auskünfte zu erteilen, die der Vorstand für erforderlich hält, um das Weiterbestehen der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen zu prüfen oder um Beschwerden anderer Mitglieder oder Dritter behandeln zu können.

Artikel 7

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Artikel 8

Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat einen Sitz in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
    • a.) den Bericht über die Vereinstätigkeit entgegen zu nehmen,
    • b.) die Entlastung des Vorstands
    • c.) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
    • d.) die Wahl des Vorstands,
    • e.) Entscheidungen zur Satzungsänderung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, erfolgen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird zusammen mit der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Vorstandsvorsitzenden in Textform versendet. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung an die letzten bekannten Kontaktdaten. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung.
  5. Der Vorstandsvorsitzende beruft mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Artikel 9

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zusammen. Er besteht aus bis zu fünf gewählten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Vor Ablauf dieser Zeit finden Neu- oder Wiederwahlen statt. Alle Mitglieder des Vorstands bleiben bis zum Wirksamwerden der Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder aus den Mitgliedern des Vereins ein Ersatzmitglied wählen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen, soweit nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, an der Beschlussfassung mitwirken.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
    • a.) den Vorsitzenden,
    • b.) den stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c.) Kassenwart

    Die vorgenannten bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Soweit möglich soll der Verein durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands nach außen handeln.

  5. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstands in Folge ist nur zwei Mal zulässig.
  6. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben
  7. Der Vorstand oder eines oder mehrere Mitglieder des Vorstands können während der ihrer Amtsperiode von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
  8. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern und Dritten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Artikel 10

Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder beschließen. Ein wirksamer Beschluss zur Auflösung in der Mitgliederversammlung setzt die ordentliche Ladung sowie den Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung der Auflösung voraus.
  2. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird einem gemeinnützigen Zwecke zugeführt, der von den Mitgliedern ebenfalls zu beschließen ist.

Artikel 11

Freunde und Förderer

  1. Der Vorstand kann mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, natürlich oder juristische Personen, die die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, aber einen Bezug zum Thema Assekuradeur haben, mit dem Status Freund und Förderer des VHA – Verein Hanseatischer Assekuradeure e.V. aufzunehmen.
  2. Freunde und Förderer haben kein aktives und passives Wahlrecht und keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Alles Weitere, wie z.B. Mitgliedsbeiträge der Freunde und Förderer, Aufnahme und Ausschlusskriterien etc. kann der Vorstand durch Beschluss festlegen.

Bremen, den 16. Mai 2019